JudikaturJustizRS0129919

RS0129919 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2014

Eine im Rahmen eines Zivilverfahrens ergehende einstweilige Verfügung, mit der eine Veröffentlichung untersagt wird, stellt einen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit dar.

Entscheidungen
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