JudikaturJustizRS0129876

RS0129876 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 2014

Die Methode eines Verkaufs von Wertpapieren an gutgläubige Investoren mit dem werbewirksamen Versprechen, die Papiere zu einem höheren (tatsächlich aber nicht mit dem wahren Marktwert korrespondierenden) Preis zurückzukaufen (wofür in der Regel die Mittel aus dem Verkauf weiterer Wertpapiere eingesetzt werden) begründet bei entsprechendem, hier aufgrund der Verurteilung des Vorstands anzunehmendem Vorsatz den strafrechtlichen Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs („Ponzi-Schema“) und Nichtigkeit nach § 879 ABGB.