RS0129838 – OGH Rechtssatz
RS0129838 – OGH Rechtssatz
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Eine bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz nicht effektuierte Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, greift in das Grundrecht nach § 5 MRK nicht ein. Ihr fehlt es demnach an funktionaler Grundrechtsrelevanz, sodass eine Grundrechtsbeschwerde dagegen nicht zusteht.