JudikaturJustizRS0129822

RS0129822 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2016

Setzt sich der Obmann über die ihm durch Art 15.4. AUVB 1999 von den Parteien eingeräumten Grenzen seiner Entscheidung hinweg, so ist dieser Verfahrensmangel so gravierend, dass die Entscheidung der Ärztekommission unverbindlich ist, und zwar unabhängig davon, ob (zusätzlich) das Ergebnis offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht oder nicht. Das Gericht hat in diesem Fall nach § 184 Abs 1 VersVG den Invaliditätsgrad selbständig zu prüfen.

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