RS0129804 – OGH Rechtssatz
RS0129804 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Hat das Gericht eine erteilte Weisung während ihres Geltungszeitraums (mehrfach) geändert, ohne das ihr zu Grunde liegende Ge- oder Verbot wesentlich zu verändern, und kommt der Rechtsbrecher der Weisung weder unter den bis dahin geltenden noch unter den geänderten Bedingungen nach, so erfüllt bereits eine zur ursprünglichen Weisung erteilte förmliche Mahnung die Widerrufsvoraussetzung.