Spruch Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).…
Text Begründung: Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr bestimmte im Einzelnen näher angeführte Wertpapiere zu verschaffen. Die Beklagte habe diese Wertpapiere hinterlegt; die Hinterlegung sei jedoch nicht schuldbefreiend erfolgt. Aufgrund des Depotvertrags sei die Beklagte weiter…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision ist nicht zulässig. 1.1. Die Übernahme von Wertpapieren durch Kreditinstitute zur Verwahrung und Verwaltung für andere ist ein Bankgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 5 BWG. Spezielle Regelungen für die Verwahrung von Wertpapieren enthält das Depotgesetz; subsidiär gelten die Best…