JudikaturJustizRS0129729

RS0129729 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. März 2021

Auch das Überschreiten des Rechtsschutzbegehrens erfüllt den Tatbestand des § 611 Abs 2 Z 3 ZPO. Dies wäre ‑ wie nach § 405 ZPO ‑ anzunehmen, wenn das Schiedsgericht dem Schiedskläger mehr oder etwas anderes zuspricht als beantragt.

Entscheidungen
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