JudikaturJustizRS0129672

RS0129672 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 2014

Nach § 89d Abs 2 GOG gilt als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Eingaben jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Dabei wird dem Empfänger vom automationsunterstützten System als Zustellzeitpunkt lediglich der gemäß § 89d Abs 2 GOG berechnete Tag, also der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich folgende Werktag angezeigt.