JudikaturJustizRS0129612

RS0129612 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2018

Ist ein Rechtsakt nicht der Hoheitsverwaltung, sondern der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen, werden auch (lediglich) seiner Vorbereitung dienende Handlungen (rechtlicher oder tatsächlicher Art) - ungeachtet ihrer Grundlage in Vorschriften des öffentlichen Rechts - nicht iSd § 302 Abs 1 StGB "in Vollziehung der Gesetze" vorgenommen.

Entscheidungen
5