JudikaturJustizRS0129436

RS0129436 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2023

Die Kostenersatzpflicht nach § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO ist in der das Verfahren für die Instanz erliegenden Entscheidung aufzutragen. Dieser Auftrag ist daher notwendigerweise Bestandteil eines Einstellungsbeschlusses gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO (hier: iVm § 41 Abs 5 MedienG) und nicht mit gesondertem Beschluss auszusprechen.

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