Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: Das Landesgericht Wels bewilligte dem Betreibenden mit Beschluss vom 4. Juni 2013, GZ 2 Cg 11/10k 78, wider die Verpflichtete die Exekution zur Sicherstellung einer Kostenforderung von 14.163,30 EUR sA bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vollstreckbarkeit des gesicherten Anspruchs eintritt…
Rechtliche Beurteilung Im Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des GBG (§ 88 Abs 2 EO), sodass das Rechtsmittel nicht wegen der Bestätigung der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig ist ( Angst in Angst EO 2 § 88 Rz 14). Der Revisionsrekurs des Betreibenden, mit dem er die uneingeschränkte Vollzugsanordnung an…