JudikaturJustizRS0129425

RS0129425 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2016

Im Hinblick darauf, dass es im österreichischen Strafrecht eine allgemeine Unterscheidung von Schweregraden der Fahrlässigkeit nicht gibt, ist die Frage nach „grob“ fahrlässigem Verhalten deliktsbezogen zu beantworten. Hievon ausgehend ist grobe Fahrlässigkeit iSd § 159 StGB gegeben, wenn unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit bei einem Gesinnungsunwert von zumindest durchschnittlichem Gewicht vorliegt. Auf der Basis dieser Parameter ist anhand der konkreten Umstände eine Einzelfallbetrachtung anzustellen (Kirchbacher in WK² StGB § 159 Rz 25 bis 31).

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