RS0129388 – OGH Rechtssatz
RS0129388 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt einen vererblichen Rechnungslegungsanspruch, von dem nur Tatsachen höchstpersönlicher Natur ausgenommen sind. Es steht nicht in der Macht des Erblassers, den ihm als Mandanten eines Rechtsanwalts zustehenden vererblichen Rechnungslegungsanspruch den Erben dadurch zu entziehen, dass er dem Rechtsanwalt darüber Stillschweigen gegenüber den Erben aufträgt.