JudikaturJustizRS0129382

RS0129382 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Mai 2014

Gemäß § 106 Abs 2 StPO hat das Beschwerdegericht, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, auch über einen ‑ nach § 106 Abs 2 erster Satz StPO mit diesem Rechtsmittel zu verbindenden ‑ Einspruch zu entscheiden. Das bedeutet, dass Einspruch nicht zusteht, soweit Beschwerde (§ 87 Abs 1 StPO) ‑ auch gegen die Bewilligung erhoben werden kann, sämtliche Einspruchsgründe also in der Beschwerde vorzubringen sind und nicht (mehr) geltend gemacht werden können, wenn eine Beschwerde nicht eingebracht wird.