Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei mit Beschluss vom 21. März 2013 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 12.886,25 EUR aufgrund des Bescheids des Landeshauptmanns von Burgenland vom 16. November 2012 die Gehalts und Fahrnisexekution. Der Verpflichtete bean…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs der Betreibenden, mit dem sie eine Abweisung des Einstellungsantrags des Verpflichteten anstrebt, ist zur Klärung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass im Hinblick auf das vor dem 1. Juli 2010 eröffnete Schuldenregulierungsverfahre…