JudikaturJustizRS0129373

RS0129373 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2018

An der von der Judikatur abgelehnten analogen Anwendung des § 15 KSchG und der Beschränkung auf die im Gesetz angeführten Dauerschuldverhältnisse ist festzuhalten, weil der Gesetzgeber mit § 6 Abs 1 Z 1 KSchG ohnehin für solche Verträge, die nicht ausdrücklich von § 15 KSchG erfasst sind, eine Schutzbestimmung gegen unangemessen lange vertragliche Bindungsfristen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Parteien eines Verbrauchervertrags zur Verfügung stellt. Die Wertungen des § 15 KSchG haben auch nicht in die Beurteilung von Dauerschuldverhältissen nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG einzufließen, weil die Übernahme von Wertungen einer gesetzlichen Bestimmung auf Sachverhalte, die nach dem klaren Gesetzeswortlaut davon ausgenommen sind, im Ergebnis einer Analogie nahe kommt.

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