JudikaturJustizRS0129332

RS0129332 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2014

Als Vollmacht zum Insichgeschäft bedurfte die vom Kommanditisten dem Abschluss des Schenkungsvertrags erteilte Zustimmung auch nicht des für die Gültigkeit eines Schenkungsvertrags ohne wirkliche Übergabe zufolge § 1 Abs 1 lit d NotAktsG erforderlichen Notariatsakts. Zufolge § 69 Abs 1a NO genügt nämlich eine Vollmacht nach Abs 1 auch zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte und zur Abgabe aller Rechtserklärungen, die zu ihrer Gültigkeit des Notariatsakts bedürfen, wenn in ihr sowohl der rechtsgeschäftliche Vorgang einzeln oder, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig ist, zumindest der Gattung nach angeführt ist. Es genügt demnach eine als Vollmacht zum Abschluss des Schenkungsvertrags zu wertende, notariell beglaubigte Zustimmungserklärung des Kommanditisten.