(1) Für die besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten ist der Stichtag maßgebend. Die Einstufung erfolgt in die niedrigste Gehaltsstufe der für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Gehaltsklasse.
(2) Die Landesbediensteten rücken
1. von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 nach einem Jahr,
2. von den Gehaltsstufen 2 bis 7 nach jeweils zwei Jahren,
3. von den Gehaltsstufen 8 bis 12 nach jeweils drei Jahren,
4. ab der Gehaltsstufe 13 nach jeweils vier Jahren
mit Wirksamkeit des nächsten Monatsersten in die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe vor, sofern die Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist.
(3) Die Vorrückung wird für die Dauer einer Beurteilung mit dem Kalkül “entspricht nicht” gehemmt.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 220 § 220
…Inkrafttretens dieser Bestimmung in einem Dienstverhältnis befinden, werden zukünftig 3 Jahre vorangestellt. Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist unter sinngemäßer Anwendung von § 69 Abs. 2 von amtswegen umzusetzen. (1a) (entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024) (1b) (entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024) (1c) (entfällt durch LGBl. Nr…