RS0129321 – OGH Rechtssatz
RS0129321 – OGH Rechtssatz
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Der Rechtssatz des Obersten Gerichtshofs zu § 93 Abs 3 BWG idF vor der Novelle BGBl I 2008/136, wonach für den Bereich der Einlagensicherung nicht nur der „Einleger“ berechtigt ist, sondern auch andere Personen, die ihre Identität offen legen und nachweisen, dass ein Teil der Einlage wirtschaftlich von ihnen stammte (RIS‑Justiz RS0112670 [insb T2], ist auf die Anlegerentschädigung im Geltungsbereich des § 23b WAG 1996 mangels einer die Analogie rechtfertigenden Gesetzeslücke nicht anzuwenden.