RS0129302 – OGH Rechtssatz
RS0129302 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Justizverwaltungsorgane sind - wie jedermann - berechtigt, gerichtliche Entscheidungen zu kritisieren und von der Rechtsprechung abweichende Rechtsansichten zu vertreten. Justizverwaltungsorgane sind aber nicht berechtigt, insbesondere mit den Mitteln des Dienstrechts, Druck auf unabhängige Richter auszuüben, um ein von ihnen gewünschtes Ergebnis zu erreichen.