Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts in Ansehung der Verpflichtung der Mutter R***** zur ungeteilten Hand mit dem Land Steiermark zum Ersatz der für die Monate Oktober 2011 bis Februar 2012 zu Unrecht gezahlten …
Text Begründung: Das Erstgericht setzte mit Beschluss vom 19. 2. 2009 die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zeit ab 1. 3. 2008 mit monatlich 185 EUR fest. Mit Beschluss vom 11. 2. 2010 bewilligte das Erstgericht dem Kind für die Zeit vom 1. 1. 2010 bis 31. 8. 2012 gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG Titelvors…
Rechtliche Beurteilung Der von der Mutter beantwortete Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt. Der Revisionsrekurswerber macht im Wesentlichen geltend, die Rechtsauffassung des Rekursgerichts widerspreche dem Sinn und Zweck…