JudikaturJustizRS0129180

RS0129180 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 2023

Die Tatbestände des § 7 Abs 1 KartG verlangen die Einflussnahme auf ein bereits bestehendes Unternehmen bzw im Rahmen des § 7 Abs 1 Z 1 KartG eines wesentlichen Unternehmensteils. Als „wesentlicher Teil“ eines Unternehmens werden auch Kundenlisten, Geschäftsbereiche, Produktionsstandorte, Filialen, Markenrechte, Patentrechte, eine Vertriebsmannschaft oder auch eine ausreichend große Anzahl von Schlüsselarbeitskräften, die von einem Konkurrenten übernommen werden, angesehen. § 7 Abs 1 KartG setzt in keinem seiner Tatbestände die Vollfunktionseigenschaft voraus, sondern stellt lediglich auf die Beteiligung oder Einflussnahme auf ein anderes Unternehmen ab.

Entscheidungen
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