RS0129114 – OGH Rechtssatz
RS0129114 – OGH Rechtssatz
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Zusammenrechnung der Abgabenbeträge bei mehreren Finanzvergehen setzt nach § 53 Abs 1 FinStrG voraus, dass alle diese von einem Täter vorsätzlich begangenen Finanzvergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen, womit ausschließlich die gleiche gesetzliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz gemeint ist.