JudikaturJustizRS0129105

RS0129105 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2016

§ 28 Abs 1 letzter Satz KSchG nimmt nur darauf Bezug, dass unter besonderen Umständen im Individualprozess ein anderes Ergebnis als im Verbandsprozess denkbar ist. Dies erfordert keine Einschränkung des Unterlassungsgebots im Sinn des Gesetzestexts, weil vom Spruch abweichende und nicht unzulässige Vereinbarungen ohnedies nicht erfasst sind.

Entscheidungen
6