JudikaturJustizRS0129073

RS0129073 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2013

Die in § 31 Abs 1 WRG genannten §§ 1297 und 1299 ABGB legen einerseits den allgemeinen Sorgfaltsmaßstab (dessen Nichteinhaltung Fahrlässigkeit begründet), andererseits den Haftungsmaßstab für Sachverständige wie Gewerbetreibende fest. Ein Werkunternehmer, der insofern objektiv gegen § 31 Abs 1 WRG verstößt, soll sich aber ebenso wenig wie der (in der Regel nicht dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB verpflichtete) Eigentümer einer Liegenschaft durch ihre Veräußerung seiner Pflichten nach § 31 Abs 2 und 3 WRG durch die Übergabe des die Gefahr einer Gewässerverunreinigung zumindest mitverursachenden Werks an den Besteller entledigen können.