JudikaturJustizRS0129009

RS0129009 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2013

Die Bewilligung einer Anmerkung der Rangordnung zur beabsichtigten Veräußerung über Antrag einer Person, die Vorsorgevollmacht erteilt hat, bedarf über die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht hinaus einer notariellen oder gerichtlichen Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers. Das trifft auch auf eine „qualifizierte“ Vorsorgevollmacht iSd § 284f Abs 3 ABGB zu, die vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet wurde und deren Registrierung im ÖZVV erfolgt ist.