JudikaturJustizRS0128985

RS0128985 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 2013

Der das Richtigstellungs- und Löschungsrecht regelnde § 27 DSG ist auf das Grundbuch nicht anzuwenden. Diese Rechte sind in Grundbuchsangelegenheiten nur im Rahmen der Vorschriften des GBG, insbesondere nach §§ 104, 131 ff GBG durchzusetzen.