RS0128928 – OGH Rechtssatz
RS0128928 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Auch unbefristete Verträge marktbeherrschender Unternehmen entfalten nur eine geringe Bindungs- und damit Abschottungswirkung, wenn sie ohne Einschränkung unter Einhaltung kurzer Kündigungsfristen aufgelöst werden können. Es hängt von den konkreten Umständen des Falls ab, ob auch kürzere Kündigungsfristen als Kündigungssperren fungieren können, oder ob die rechtliche Möglichkeit der Kündigung in Wirklichkeit illusorisch ist.