JudikaturJustizRS0128926

RS0128926 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2013

Nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte ist die von einem marktbeherrschenden Lieferanten seinen Abnehmern auferlegte Verpflichtung, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil davon ausschließlich von ihm zu beziehen, generell nach Art 102 AEUV untersagt. Der EuGH geht nämlich davon aus, dass Alleinbezugsvereinbarungen darauf abzielen, dem Abnehmer die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren und anderen Herstellern den Zugang zum Markt zu verwehren.