JudikaturJustizRS0128924

RS0128924 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juni 2013

In einem Verfahren über die Rechts(un)wirksamkeit einer Verwalterkündigung nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 ist im Regelfall nur die Eigentümergemeinschaft aktivlegitimiert, während der Verwalter passivlegitimiert ist. Es bedürfte ganz besonderer Umstände im Sinne eines konkreten rechtlichen Interesses an der feststellenden Klärung der Rechts(un)wirksamkeit der Verwalterkündigung, also einer spezifischen, über die Verfolgung von bloß mittelbaren Interessen eines Wohnungseigentümers hinausgehenden Rechtfertigung, um im Einzelfall einem Wohnungseigentümer die Aktivlegitimation in einem solchen Verfahren zuzugestehen.

Entscheidungen
2