RS0128894 – OGH Rechtssatz
RS0128894 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Mehrere auf bestimmte Quoten oder gemeinsam auf eine Quote eingesetzte Erben teilen entsprechend § 554 Satz 2 ABGB mit den gesetzlichen Erben, wenn der Erblasser nicht über den gesamten Nachlass verfügt hat. Wollte der Erblasser hingegen über den gesamten Nachlass verfügen, hat er sich aber verrechnet, schließt dies die gesetzlichen Erben aus und die Quoten der Testamentserben erhöhen sich proportional.