RS0128888 – OGH Rechtssatz
RS0128888 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine Person ist auch dann von den Begünstigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt, wenn sie keinen Auftrag (im Sinne der §§ 1002 ff ABGB) erhält, sondern vom begünstigten Stifter als Organ, dem nach der (vom Stifter stammenden) Stiftungsurkunde die Wahrnehmung der Interessen des begünstigten Stifters obliegt, bestellt wird.