RS0128885 – OGH Rechtssatz
RS0128885 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Steht eine mit dem Drittkäufer vereinbarte Resolutivbedingung ihrerseits unter der Bedingung, dass der Vorkaufsberechtigte von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat und wird der Vertrag nur in diesem Fall im Verhältnis zum Käufer rechtswirksam und setzt die Leistungsfrist in Gang, dann ist das Vorkaufsrecht, wenn der Berechtigte auf die gehörige Anbietung innerhalb der Einlösungsfrist nicht reagierte, endgültig erloschen.