RS0128876 – OGH Rechtssatz
RS0128876 – OGH Rechtssatz
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Sofern zu dem Zeitpunkt, in dem die (zu einem weiteren Hauptverfahren führende) Anklage rechtswirksam wird, bereits ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, ist die Verbindung der Verfahren gemäß § 37 Abs 3 erster Teilsatz StPO zwingend. Allerdings darf zur Vermeidung von Verzögerungen eine Trennung der Verfahren verfügt werden, wobei dadurch die einmal durch Verbindung gesetzlich begründete Zuständigkeit unverändert bleibt.
Allfälligen prozess- und gerichtsökonomischen Gesichtspunkten kann nur auf gesetzliche Weise durch den Personalsenat (Art 87 Abs 3 B-VG) Rechnung getragen werden.