JudikaturJustizRS0128837

RS0128837 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2021

Der Begriff der Grenzeinrichtung (Scheidewand) umfasst Einrichtungen, die sich im Grenzbereich „zwischen zwei Grundstücken“ befinden, das heißt, jeweils zum Teil auf beiden Grundstücken.

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