RS0128824 – OGH Rechtssatz
RS0128824 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wurden als Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsansprüche die unter Anwendung des Anspannungsgrundsatzes erzielbaren Einkünfte des Unterhaltspflichtigen herangezogen, so kommt es auf (geringeren) tatsächlichen "Lebensaufwand" nicht an.