RS0128809 – OGH Rechtssatz
RS0128809 – OGH Rechtssatz
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Im Hinblick auf § 180 Abs 3 ABGB kann die Obsorge bei maßgeblicher Änderung der Verhältnisse neu geregelt werden. Haben die Eltern nach ihrer Trennung vor Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 die Obsorge beider und die hauptsächliche Betreuung durch den Vater vereinbart, streben aber nunmehr beide die Alleinobsorge an, ist die maßgebliche Änderung seit der getroffenen Vereinbarung jedenfalls im Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 zu sehen.