RS0128808 – OGH Rechtssatz
RS0128808 – OGH Rechtssatz
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Verfügt eine Partei nicht über ausreichende Kenntnisse der Gerichtssprache, ist im Verfahren außer Streitsachen bei mündlichem Vorbringen ein Dolmetscher beizuziehen. Bringt eine Partei einen Schriftsatz nicht in der Gerichtssprache ein, ist ihr dessen Verbesserung durch Übersetzung in diese aufzutragen. Nur wenn sich herausstellt, dass die Partei trotz Beiziehung eines Dolmetschers nicht in der Lage ist, zweckmäßiges Vorbringen zu erstatten und Anträge zu stellen, oder eine objektiv unzumutbare Verzögerung des Verfahrens droht, ist nach § 4 Abs 2 AußStrG vorzugehen.