JudikaturJustizRS0128792

RS0128792 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2017

Die Höhe der Witwen‑(Witwer‑)Pension beträgt seit dem Stichtag 1. 10. 2000 zwischen 0 % und 60 % der (fiktiven) Pension des/der Verstorbenen. Maßgebend für die Höhe des Prozentsatzes ist die Relation der Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehepartners in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten. Dabei ist für die Berechnungsgrundlage der sogenannte Hundertsatz („Basisprozentsatz“) entsprechend der Pensionsberechnungsformel nach § 264 Abs 2 ASVG zu ermitteln.