Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.…
Text Entscheidungsgründe: Der Beklagte verursachte am 11. 4. 2009 am Nachmittag am Pischkberg im Gemeindegebiet Bruck an der Mur einen Waldbrand. Zu dessen Bekämpfung standen die Freiwilligen Feuerwehren Bruck an der Mur und Trofaiach im Einsatz. Dabei stürzte ein Einsatzfahrzeug der Freiwilligen Feuerwe…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil zur Frage des Beginns der Verjährungsfrist für Schadenersatzforderungen des Bundes gegen den Verursacher eines Waldbrandes, die aus der in § 16 Abs 1 Stmk WaldschutzG normierten Kostentragungspflicht des Bundes für bestimmte Kosten einer Waldbrandbekämpfung abgeleitet…