RS0128784 – OGH Rechtssatz
RS0128784 – OGH Rechtssatz
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Analog zum Beginn der Verjährungsfrist bei Sozialversicherungsträgern (RIS-Justiz RS0116986) kommt es im Fall des Kostenersatzes durch den Bund gemäß § 16 Stmk Waldschutzgesetz nicht auf die Kenntnis der Feuerwehren (oder allenfalls der geschädigten Waldeigentümer) vom Schaden und vom Schädiger an, sondern auf die Kenntnis des Bundes von diesen Umständen.