JudikaturJustizRS0128749

RS0128749 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Mai 2020

Dem Gemeinschuldner wird mit der Konkurseröffnung die Verfügungsbefugnis über die Konkursmasse entzogen. Es fehlt ihm daher die Empfangszuständigkeit für Leistungen auf Forderungen, die zur Konkursmasse gehören.

Entscheidungen
2