RS0128732 – OGH Rechtssatz
RS0128732 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das Kriterium der Zumutbarkeit für den Verbraucher eröffnet einen breiten Wertungsspielraum, den der Gesetzgeber nur beispielhaft („besonders“) dahin präzisiert, dass eine geringfügige und sachlich gerechtfertigte Leistungsänderung zumutbar ist. Daraus ist abzuleiten, dass sachlich nicht gerechtfertigte Änderungen jedenfalls unzumutbar sind.