Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 1.771,49 EUR (darin 295,25 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Am 2. 11. 2006 ereignete sich auf der A2 in Fahrtrichtung Graz bei der Ausfahrt Neunkirchen ein Auffahrunfall, bei dem der Kläger mit seinem Sattelzug (Klagsfahrzeug) auf das von der Erstbeklagten gehaltene und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Sattelfahrzeug (Beklag…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig , sie ist aber nicht berechtigt . 1. Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne von § 9 Abs 2 und § 11 Abs 1 EKHG ist immer dann anzunehmen wenn die Gefährlichkeit, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrz…