JudikaturJustizRS0128539

RS0128539 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2012

Aus § 49 Abs 2, § 170 Abs 1 und Abs 3 sowie § 369 Abs 3 Geo ergibt sich, dass der Vorsteher der Geschäftsstelle, der bei seiner Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze als Organ des Bundes handelt, vornehmlich Realakte zu setzen hat. Er ist verpflichtet, in seinem Wirkungskreis auf eine gesetz‑ und vorschriftsmäßige Geschäftsführung zu dringen, hat Verstöße abzustellen und Übelstände, die er nicht abzustellen vermag, der zuständigen Stelle anzuzeigen (§ 49 Abs 2 Geo), kann jenen Personen, denen ein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht zusteht, Akteneinsicht und Abschriftenerteilung gewähren (§ 170 Abs 2 Geo aF; nunmehr § 170 Abs 1 Geo); ihm steht zu amtlichen Zwecken die Einsicht in alle Akten des Gerichts offen (§ 170 Abs 4 erster Satz Geo aF; nunmehr § 170 Abs 3 erster Satz Geo) und er hat die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe zu prüfen (§ 369 Abs 3 Geo).