JudikaturJustizRS0128502

RS0128502 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2012

Ungeachtet seines Einverständnisses zur Verlesung (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) der Angaben eines zuvor nicht kontradiktorisch vernommenen Zeugen hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, von seinem Fragerecht (§ 249 Abs 1 StPO) Gebrauch zu machen. Dieses grundrechtlich gewährleistete Verteidigungsrecht (Art 6 Abs 3 lit d MRK) wird durch entsprechende Antragstellung, den Zeugen ergänzend zu befragen, hinreichend geltend gemacht, ohne dass es hiefür eines Vorbringens über die Eignung der ergänzenden Vernehmung zur Klärung des Beweisthemas iSd § 55 StPO bedarf.