RS0128492 – OGH Rechtssatz
RS0128492 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Wohnungseigentumstauglichkeit eines Kfz‑Abstellplatzes schadet es nicht, wenn er zwar auch als Zugang zu einem anderen Wohnungseigentumsobjekt dient, dieses aber ‑ wie der Abstellplatz selbst ‑ auch über allgemeine Teile der Liegenschaft betreten werden kann.