JudikaturJustizRS0128464

RS0128464 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2012

Für Unterhaltsansprüche im Zeitraum ab dem 18. 6. 2011 ist auch in bereits eingeleiteten Verfahren in erster Linie das Sachrecht jenes Staates maßgebend, in dem die Minderjährige (nunmehr) ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dort besteht nach Art 3 lit b EuUVO auch eine Zuständigkeit für die Führung von Unterhaltsstreitigkeiten. Da es insoweit am Inlandsbezug für den österreichischen Jugendwohlfahrtsträger mangelt, ist an seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis nicht festzuhalten.