RS0128447 – OGH Rechtssatz
RS0128447 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Fiskus übt sein Heimfallsrecht nicht als übergeordneter Rechtsträger mittels einseitiger Gestaltungsrechte aus, sondern bedient sich zur Geltendmachung seiner Ansprüche derselben Mittel wie alle anderen Rechtsgenossen. Insbesondere kann der Staat in Ausübung seines Heimfallsrechts nicht in subjektive Rechte durch Befehls‑ und Zwangsgewalt eingreifen.