JudikaturJustizRS0128401

RS0128401 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2012

Eine in einem Sozialplan als (hier erzwingbare) Betriebsvereinbarung festgelegte Leistung gewinnt nicht den Charakter einer gesetzlichen Leistung, sie ist aber auch keine freiwillige Leistung. Der Abschluss eines Sozialplans stellt ein Rechtsgeschäft dar, das bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung ausgesetzt sein kann. Grundsätzlich haben alle verwirklichten Anfechtungstatbestände nach der KO (IO) den Verlust des gesicherten Anspruchs nach § 1 Abs 2 IESG zur Folge. Werden in einem Sozialplan angesichts der sich abzeichnenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers den ausscheidenden Arbeitnehmern ungebührliche Leistungen deshalb zugebilligt, weil damit ein Dritter belastet werden soll, so ist er zudem mit Nichtigkeit bedroht.